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   BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91   

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https://dejure.org/1992,999
BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91 (https://dejure.org/1992,999)
BVerfG, Entscheidung vom 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91 (https://dejure.org/1992,999)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Januar 1992 - 2 BvR 1754/91 (https://dejure.org/1992,999)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiheitsentzug - Untersuchungshaft - Haftprüfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1749
  • MDR 1992, 594
  • StV 1992, 123
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91
    Diese Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264 [271] m.w.N.).

    Wird ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO festgestellt, bleibt noch zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 36, 264 [271]).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 ff.] m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.12.1987 - 2 BL 298/87
    Auszug aus BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91
    Dies entspricht auch der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung der Fachgerichte und in der strafprozessualen Literatur (vgl. nur OLG Karlsruhe, MDR 1984, 688 ; OLG Hamm, StV 1988, 212; Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung , 2. Aufl., § 121 StPO , Rdn. 15).
  • OLG Karlsruhe, 10.04.1984 - 3 HEs 70/84
    Auszug aus BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91
    Dies entspricht auch der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung der Fachgerichte und in der strafprozessualen Literatur (vgl. nur OLG Karlsruhe, MDR 1984, 688 ; OLG Hamm, StV 1988, 212; Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung , 2. Aufl., § 121 StPO , Rdn. 15).
  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Es reicht aber nicht aus, dass Ermittlungen durchgeführt werden wegen einer Tat, die nicht Gegenstand des vollzogenen Haftbefehls ist und für die kein dringender Tatverdacht besteht (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 und 2 BvR 1371/01 -, NStZ 2002, S. 100; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1992 - 2 BvR 1754/91 -, NJW 1992, S. 1749 ; Boujong, in: Karlruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2003, § 121 Rn. 15).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 9-IV-04
    Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem seiner Meinung nach gleich gelagerten Fall (NJW 1992, 1749) die Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person gemäß "Art. 15 SächsVerf i.V.m. Art. 36 SächsVerf".

    Mit der Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 121 Abs. 1 StPO und dem Freiheitsgrundrecht (NJW 1992, 1749) stellt er ferner in noch ausreichendem Maße den erforderlichen verfassungsrechtlichen Bezug her.

    Ein Beschuldigter darf nicht deshalb in Untersuchungshaft verbleiben, damit die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert wird, wenn für diese weder ein Haftbefehl noch ein dringender Tatverdacht besteht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1749 [1750]; NJW 1992, 1750 f.; NStZ 2002, 100 [101]).

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 6-IV-04
    Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1992, 1749) die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO liege nicht vor.

    Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt mit dem Hinweis auf und der - wenn auch knappen - inhaltlichen Wiedergabe von einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 121 Abs. 1 StPO und dem Freiheitsgrundrecht (NJW 1992, 1749) in noch ausreichendem Maße den erforderlichen verfassungsrechtlichen Bezug her.

    Ein Beschuldigter darf nicht deshalb in Untersuchungshaft verbleiben, damit die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert wird, wenn für diese weder ein Haftbefehl noch ein dringender Tatverdacht besteht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1749 [1750]; NJW 1992, 1750 f.; NStZ 2002, 100 [101]).

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